EEG-Reform 2023
Mehr Förderungen, weniger steuerliche Hürden für Photovoltaikanlagen
Mit dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 beschließt die Bundesregierung u.a. die Anhebung der bisher geringen Vergütungssätze für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz. Die Novellierung des bestehenden EEG sorgt dafür, dass Photovoltaikanlagen wieder attraktiver werden, um den Ausbau der erneuerbaren Energien massiv voranzutreiben. Zudem bringt das Jahressteuergesetz 2022 umfassende Veränderungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern.
Für wen die neuen Regelungen gelten und was sich sonst noch ändert.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp
Ab dem 01. Januar 2023 gilt eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern. Bei gemischt genutzten Immobilien gilt die Steuerbefreiung für Anlagen bis zu 15 kWp Leistung je Wohn- und Gewerbeeinheit. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend für das Jahr 2022, unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom verwendet wird.
Es muss keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden. Steuerliche Hürden für den Betrieb kleinerer Anlagen werden abgebaut.
Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Stromspeichern
Ergänzend dazu entfällt die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern.
Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt ab dem 01. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Leistung an den Betreiber der Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.
So können Eigentümer die sogenannte Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile in Anspruch nehmen. Die Umsätze bleiben ohne steuerliche Folgen.
Höhere Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen
Seit dem 30. Juli 2022 sind die neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, in Kraft. Die Höhe der Vergütung variiert je nach Anlagenleistung und unterscheidet zwischen Teil- und Volleinspeisung.
EEG 2023Inbetriebnahme ab 30.07.2022 |
EEG 2023Inbetriebnahme ab 30.07.2022 |
EEG 2021Inbetriebnahme bis 29.07.2022 |
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Anlagenleistung | Teileinspeisung | Volleinspeisung | Teil- und Volleinspeisung |
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≤ 10 kWp | 8,2 ct/kWh | 13,0 ct/kWh | 6,24 ct/kWh |
≤ 40 kWp | 7,1 ct/kWh | 10,9 ct/kWh | 6,06 ct/kWh |
≤ 100 kWp | 5,8 ct/kWh | 10,9 ct/kWh | 4,74 ct/kWh |
Zudem ermöglicht das neue Flexi-Modell vor jedem Kalenderjahr neu zu entscheiden, ob Anlagenbetreiber den erzeugten Solarstrom vollständig in das öffentliche Netz einspeisen oder einen Teil des Solarstroms eigenständig nutzen.
Neue Regelungen für die Wirkleistungsbegrenzung
Die Pflicht, die Einspeiseleistung auf 70 Prozent zu begrenzen und eine Einrichtung zur Fernsteuerung zu integrieren, entfällt. Dies gilt für alle Photovoltaik-Neuanlagen, die ab dem 15. September 2022 in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von bis zu 25 kWp erreichen. Ab diesem Zeitpunkt kann die volle Leistung der Anlage ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Auch für Photovoltaik-Bestandsanlagen entfällt die Begrenzung der Wirkleistung. Bestandanlagen mit einer Leistung von bis zu 7 kWp können ab dem 01. Januar 2023 die volle Leistung der Anlage ins Netz einspeisen.